Satzung

Satzung der Deutschen Fußballspieler-Vermittler Vereinigung
beschlossen auf der Mitgliederversammlung der Deutschen Fußballspieler-Vermittler Vereinigung am 12.11.2007 in Frankfurt am Main, geändert am 29.11.2010 auf der Mitgliederversammlung in Düsseldorf und am 11.10.2013 auf der Mitgliederversammlung in Köln sowie auf der Mitgliederversammlung vom 19.11.2015 in Düsseldorf sowie auf der Mitgliederversammlung in Hannover vom 21.06.2017 sowie auf der virtuellen Mitgliederversammlung am 08.12.2020.

Präambel

Unter Berücksichtigung der in Deutschland geltenden Gesetzeslage und insbesondere unter Berücksichtigung und besonderer Anerkennung der europäischen Besonderheit des Rechtsberatungsgesetzes gibt sich die Deutsche Fußballspieler-Vermittler Vereinigung die nachfolgende Satzung:

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1

(1) Der Verein heißt „Deutsche Fußballspieler-Vermittler Vereinigung“
Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung erhält er den Zusatz „e.V.“

(2) Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der in Deutschland aufgrund einer Lizenz des DFB zugelassenen Fußballspielervermittler (vom DFB lizenzierte Spielervermittler), insbesondere durch

a) Förderung und Mitgestaltung der die deutschen Fußballspielervermittler betreffenden staatlichen und verbandsrechtlichen Regelungen;

b) Vertretung der Interessen gegenüber und Förderung der Kommunikation mit dem DFB und seinen Landesverbänden, der DFL und dem Ligaverband, der Vereinigung der Vertragsfußballspieler (VdV) als Interessenvertretung der Lizenzfußballspieler und den Vereinen sowie den Vertretern von Politik und Wirtschaft;

c) Vertretung der Interessen der deutschen Spielervermittler auf europäischer Ebene im Rahmen der European Football Agents Associations (EFAA);

d) Aus- und Fortbildung;

e) Pflege des Gemeinsinnes der lizenzierten Fußballspielervermittler (vom DFB lizenzierte Spielervermittler). Sein Ziel ist die Zusammenfassung aller lizenzierten Fußballspielervermittler (vom DFB lizenzierte Spielervermittler) in Deutschland. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

(3) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.

(4) Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen.

II. Mitgliedschaft
§ 2

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder.

(2) Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Sie fördern in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Vereins, im Übrigen im Einvernehmen mit ihm die berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der lizenzierten Fußballspielervermittler (vom DFB lizenzierte Spielervermittler), die Ausbildung des Nachwuchses und die Fortbildung der bereits lizenzierten Fußballspielervermittler (vom DFB lizenzierte Spielervermittler).

(3) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Jahresbeiträgen und Umlagen verpflichtet. Die Höhe und Ausnahmen regelt die Beitragsordnung. Ehrenmitglieder sind von der Beitrags- und Umlagepflicht befreit. Ein einmal festgesetzter Jahresbeitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

(4) Eine einmalige Aufnahmegebühr ist zu entrichten. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 3

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die selbst aktiv als Spielervermittler/in im Fußballsport beruflich tätig ist oder war oder in sonstiger wesentlicher Funktion (Trainer, Manager, Spieler Bundesliga, 2. Bundesliga oder 3. Bundesliga oder vergleichbare Ligen im Ausland) im Fußballsport tätig war. Die Tätigkeit des Bewerbers ist im Aufnahmegesuch mit geeigneten Mitteln darzulegen. Der Besitz der Vermittlerlizenz gemäß dem FIFA Spielervermittlerreglement in der Fassung von 2008 gilt als geeignetes Mittel. Die Registrierung als Vermittler beim DFB oder einem anderen Nationalverband aufgrund des seit dem 01.04.2015 geltenden Reglements alleine reicht nicht aus.

(2) Sofern ein Mitglied der DFVV aufgrund der Satzung in der Fassung vom 12.11.2007 außerordentliches Mitglied war, kann er diesen Status beibehalten. Er ist weiterhin von der Beitragspflicht befreit, hat aber weder Stimm- noch Wahlrecht. Ein Wechsel von der außerordentlichen in die ordentliche Mitgliedschaft ist jederzeit für das laufende Geschäftsjahr durch schriftliche Anzeige an die Geschäftsstelle möglich.

(3) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.

(4) Auf Vorschlag des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes auch ein Mitglied zum Ehrenpräsidenten erklären. Ehrenpräsident kann nur ein Mitglied werden, das mindestens sechs Jahre dem Vorstand angehört hat und mindestens drei Jahre Präsident war.

(5) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag als ordentliches Mitglied entscheiden die Vorsitzenden des Vorstandes (Vorstand im Sinne des § 26 BGB, vgl. § 12), insbesondere über das Vorliegen der Mitgliedschaftsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Lehnen die Vorsitzenden des Vorstandes die Aufnahme ab, so hat er dies dem Bewerber durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber binnen zwei Wochen ab Zugang der Ablehnung bei ihm durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein, zu richten an die Geschäftsstelle, die Entscheidung des erweiterten Vorstandes beantragen. Dessen Entscheidung ist unanfechtbar.

(6) Der Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft mit Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung, dass sein Aufnahmegesuch durch den Vorstand angenommen wurde.

(7) Eine Mitgliedschaft in der DFVV ist ausgeschlossen, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Bewerbung:

  • Aktiver Trainer, Manager oder Spieler eines Vereins oder Kapitalgesellschaft der Bundesliga, 2. Bundesliga oder 3. Bundesliga oder eine vergleichbaren Liga im Ausland ist;
  • Ein Amt als „Offizieller“ im Sinne von Punkt 11 des Abschnitts „Definitionen“ der FIFA-Statuten, insbesondere als Vorstands-, Ausschuss- oder Kommissionsmitglied, Schiedsrichter, Schiedsrichterassistent, Trainer, Betreuer, technischer, medizinischer oder administrativer Verantwortlicher bei der FIFA, einer Konföderation, eines Verbandes, einer Liga, eines Vereins / Kapitalgesellschaft, inne hat;
  • Mittelbar oder unmittelbar an einem in- oder ausländischen Verein oder Kapitalgesellschaft, der/die mit einer oder mehreren Mannschaften im Inland mindestens am Spielbetrieb der Verbandsliga (6. höchste Liga) oder im Ausland am Spielbetrieb einer vergleichbaren Liga teilnimmt, mit mehr als 10% am Haftkapital beteiligt ist.

Erfüllt ein Mitglied nach Aufnahme einen der vorgenannten Ausschlusstatbestände, so scheidet er mit Erfüllung des Ausschlusstatbestandes automatisch als Mitglieder aus. Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge oder Umlagen besteht nicht.

§ 4

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, durch Wegfall einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 bzw. des § 3 Abs. 2 oder durch Tod des Mitglieds. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist erklärt werden.

(2) Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken gröblich zuwider, so kann der Vorstand, auch auf einen Antrag aus seiner Mitte hin, beschließen,

  • das Mitglied schriftlich zu ermahnen;
  • gegen das Mitglied eine Geldstrafe zu verhängen, die 1.500,00 € nicht übersteigen darf;
  • das Mitglied zeitweise oder auf Dauer von der Wählbarkeit zu einem Vereinsamt auszuschließen;
  • dem Mitglied zeitweise oder auf Dauer das Stimmrecht zu entziehen;
  • das Mitglied aus dem Verein auszuschließen.

Der Vorstand hat das betroffene Mitglied durch eingeschriebenen Brief über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu informieren und ihm Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zugang des Schreibens zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Frist für die Einlegung der Berufung beginnt mit Zugang des Vorstandsbeschlusses. Die Einlegung der Berufung hat bei der Geschäftsstelle der Deutschen Fußballspieler-Vermittler Vereinigung zu erfolgen.

Kommt ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung der Geschäftsstelle mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand, so kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen. Die vorgenannten Verfahrensgrundsätze gelten in diesem Fall entsprechend.

(3) Verstößt ein Mitglied insbesondere gegen den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Code of Conduct, so handelt es dem Vereinszweck im Sinne des § 4 Abs. 2 gröblich zuwider.

III. Zusammenwirken innerhalb des Vereins
§ 5
Der Vorstand des Vereins bezieht die Mitglieder bei allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in die Meinungsbildung ein und unterrichtet sie umfassend.

IV. Vereinsorgane
§ 6

Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung (§§ 7 bis 11)

(2) der Vorstand (§§ 12 bis 16)

V. Mitgliederversammlung
§ 7

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

b) die Bestellung des Kassenprüfers und seines Vertreters,

c) die Genehmigung des Jahresabschlusses

d) die Entlastung des Vorstands,

e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen sowie den Erlass oder die Änderung der Beitragsordnung,

f) die Änderung der Satzung,

g) die Auflösung des Vereins,

h) die ihr an anderer Stelle dieser Satzung übertragenen Aufgaben.

(2) Bei der Zusammensetzung des Vorstandes ist die regionale Ausgewogenheit anzustreben.

§ 8

(1) Die Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.

(2) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen von mindestens einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Die Mitgliederversammlung hat innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung stattzufinden.

(3) Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern ermöglichen,

1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder

2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

§ 9
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung, per Telefax oder per Email an die Mitglieder.

§ 10

(1) Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingehen, Anträge auf Satzungsänderung spätestens drei Wochen vorher. Hierüber sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.

(2) Den Anträgen ist nur zu entsprechen, wenn sie gemäß § 8 Abs. 2 unterstützt werden.

§ 11

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt jeweils einer der beiden Vorsitzenden des Vorstandes im turnusmäßigen Wechsel mit dem anderen Vorsitzenden des Vorstandes.

(2) Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Satzungsänderung erfordert eine Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(3) Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Geschäftsordnungsbeschluss über den Abstimmungsmodus. Bei geheimer Abstimmung erfolgt die Auszählung durch drei Zähler, die von der Mitgliederversammlung gewählt und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(5) Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

VI. Vorstand, Geschäftsstelle
§ 12

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden des Vorstandes, dem Vorstand Finanzen sowie zwei weiteren Vorständen. Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB sind nur die beiden Vorsitzenden des Vorstandes.

(2) Der Verein wird im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB durch die beiden Vorsitzenden des Vorstandes gemeinsam vertreten. Die weiteren Vorstände sind nicht zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB berufen.

§ 13

(1) Der Vorstand kann beschließen, dass einzelnen Mitgliedern des Vorstandes bestimmte Ressorts zugewiesen werden.

(2) Der Vorstand kann beschließen, dass beim Vorstand ein Beirat gebildet wird, der den Vorstand insbesondere in sportpolitischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und sonstigen fachlichen Angelegenheiten berät.

(3) Der Vorstand kann den Beirat auf dessen Wunsch an Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen lassen.

(4) Der Vorstand kann beschließen, dass den Mitgliedern des Beirates in Ausübung ihrer Beiratstätigkeit entstandene Kosten in einem angemessenen Umfang gegen entsprechenden Nachweis erstattet werden.

§ 14

(1) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung oder anderen Vereinsorganen in der Satzung übertragen sind.

(2) Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch schriftliche Abstimmung gefasst. Die Sitzungen werden vom Präsidenten ersatzweise dessen Stellvertreter einberufen. Schriftliche Abstimmungen werden von ihm veranlasst. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Für schriftliche Abstimmungen ist vom Präsidenten ersatzweise seinem Stellvertreter eine angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.

(3) Für den Fall, dass der Vorstand aus einer geraden Anzahl an Vorstandsmitgliedern besteht und es daher bei Abstimmungen des Vorstandes zu einer Stimmengleichheit kommen kann, erhalten die Vorsitzenden des Vorstandes zusätzlich zu ihren individuellen Stimmen gemeinschaftlich eine zusätzliche Stimme, die sie nur gemeinschaftlich und einheitlich ausüben können und die den Ausgang der Abstimmung entscheidet.

§ 15

(1) Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt werden und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat. Die Neuwahl erfolgt in einer Mitgliederversammlung, die im 3. Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet.

(2) Zum Vorstand können nur ordentliche Mitglieder des Vereines gewählt werden. Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied des Vereins ist.

(3) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann für die restliche Zeit eine Ersatzwahl stattfinden. Sie muss stattfinden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind.

§ 16

(1) Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. Der Vorstand entscheidet über die Organisation, räumliche und personelle Ausstattung sowie die Errichtung weiterer Geschäftsstellen.

(2) Die Geschäftsstelle wird von einem Geschäftsführer geleitet, der selbst nicht Mitglied des Vereins sein darf. Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung.

(3) Der Geschäftsführer ist lediglich geschäftsführendes Organ im Innenverhältnis. In Einzelfällen kann der Vorstand den Geschäftsführer zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins bevollmächtigen. Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit.

VII. Vereinsjahr
§ 17
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

VIII. Auflösung des Vereins
§ 18

(1) Der Verein kann nur mit 4/5 der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese ist insoweit beschlussfähig, wenn in ihr mindestens 3/4 aller im Verein vorhandenen Stimmen vertreten sind und wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung mindestens drei Monate vorher unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes erfolgte.

(2) Sollte die erforderliche Stimmbeteiligung in einer ersten Mitgliederversammlung nicht erreicht werden, so ist mit einer Frist von vier Wochen erneut zu einer Mitgliederversammlung einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens.

IX. Inkrafttreten
§ 19
Die Satzung tritt am 12.11.2007 in Kraft.

Die Änderung der Satzung vom 29.11.2010 tritt mit dem 29.11.2010 in Kraft.

Die Satzungsänderung vom 11.10.2013 tritt mit dem 11.10.2013 in Kraft

Die Satzungsänderung vom 19.11.2015 tritt mit dem 19.11.2015 in Kraft.

Die Satzungsänderung vom 08.11.2016 tritt mit dem 08.11.2016 in Kraft.

Die Satzungsänderung vom 21.06.2017 tritt mit dem 21.06.2017 in Kraft. 

Die Satzungsänderung vom 08.12.2020 tritt mit dem 08.12.2020 in Kraft.