Code of Conduct

Code of Conduct der Deutschen Fußballspieler-Vermittler Vereinigung e.V.

Die Deutsche Fußballspieler-Vermittler Vereinigung e.V. („DFVV“) wurde im Jahre 2007 gegründet. Ihr Ziel ist es, das Ansehen Spielerberater in der Gesellschaft und die Qualität der Beratungsleistung zu verbessern. Hierfür hat sie am 10.02.2016 den nationalen Verbänden DFB und DFL ein „Memorandum of Understanding“ geschlossen. Auf internationaler Ebene arbeitet die DFVV innerhalb der European Football Agents Associations („EFAA“) an der Erreichung der vorgenannten Ziele.

Die Mitglieder der DFVV nehmen für sich einen besonderen Status in den Reihen der Fußballerspielervermittler in Anspruch. Diesem besonderen Status wurden seitens des DFB und der DFL durch die Zeichnung des Memorandum of Agreement Rechnung getragen. Vor diesem Hintergrund geben sich die Mitglieder der DFVV den nachfolgenden Code of Conduct:

§ 1 Grundpflichten des Spielervermittlers

(1) Der Spielervermittler hat die geltenden nationalen Gesetze, ebenso wie die auf seine Berufsausübung anwendbaren Satzungen (FIFA-Statuten, des FIFA-Reglements zur Arbeit mit Vermittlern, des FIFA-Disziplinarreglements, des FIFA-Ethikreglements, des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern, der DFB-Satzung, des DFB-Reglements für Spielervermittlung, der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung, der DFB-Spielordnung sowie der Satzung, der Lizenzordnung Spieler und der Spielordnung des Ligaverbandes) zu wahren.

(2) Der Spielervermittler wird sich als Vermittler registrieren, es sei denn eine solche Registrierung ist dem Spielervermittler im Einzelfall nicht zumutbar.

(3) Der Spielervermittler hat ausschließlich das Interesse seines Mandanten (Spieler oder Club) in den Mittelpunkt seiner Tätigkeit zu stellen.

(4) Der Spielervermittler wird bestehende Verträge grundsätzlich respektieren, es sei denn das von ihm zu wahrende Interesse seines Mandanten steht dem entgegen. Er wird jedoch in keinem Fall durch unsachgemäße Aktivitäten in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingreifen.

(5) Der Spielervermittler muss seinem Mandanten (Spieler oder Club) Mitteilung über wichtige Informationen, Tatsachen und Vereinbarungen machen. Sofern dies zur Vorbeugung von Missverständnissen, Ungewissheit oder Streitigkeiten erforderlich ist, muss der Spielervermittler wichtige Informationen und Vereinbarungen den Mandaten (Spieler oder Club) gegenüber schriftlich bestätigen.

(6) Sofern der Spielervermittler für einen Spieler oder einen Verein Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Aushandlung eines Berufsspielervertrags und/oder einer Transfervereinbarung erbringt, wird er keine Zahlungen annehmen, wenn der betreffende Spieler minderjährig ist.

(7) Der Spielervermittler ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Er hat seine Mitarbeiter zu Verschwiegenheit zu verpflichten.

(8) Der Spielervermittler darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt zu denen andere Beteiligte oder der Mandatsverlauf keinen Anlass gegeben haben.

(9) Im Interesse des jeweiligen Mandanten (Spieler oder Club) sowie dem Fußball im Allgemeinen, müssen Spielervermittler nach einem gegenseitigen Verhältnis streben, das auf Wohlwollen und Vertrauen aufgebaut ist.

(10) Der Spielervermittler ist verpflichtet, sich im Rahmen von mindestens 8 Präsenzstunden pro Jahr fortzubilden. Die Termine der Fortbildungsveranstaltungen werden zum Ende des Jahres für das nächste Jahr auf der Homepage der DFVV bekannt gegeben.

§ 2 Widerstreitende Interessen

(1) Der Spielervermittler darf widerstreitende Interessen nicht vertreten.

(2) Der Spielervermittler darf mehrere Parteien („Doppelmakler“) nur dann vertreten, wenn ein Interessenkonflikt bei Aufnahme des Mandates ausgeschlossen ist. Tritt ein Interessenkonflikt im Laufe des Mandates auf, so hat der Spielervermittler dies beiden Parteien unverzüglich anzuzeigen.

§ 3 Einschaltung Dritter

(1) Sofern der Spielervermittler Dritte unterbeauftragt, hat er bzgl. dieser Unterbeauftragung seinen Mandanten in Kenntnis zu setzen.

(2) Dies gilt dann nicht, wenn der Dritte zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet ist und der Spielervermittler die Kosten der Inanspruchnahme selbst trägt.

§ 4 Berufshaftpflichtversicherung

(1) Der Spielervermittler ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Spielervermittler nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Spielervermittler zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, das sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Spielervermittlers oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:

a) für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,

b) für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Büros,

c) für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Partner des Spielervermittlers.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(6) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Spielervermittler bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden:

a) durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme;

b) durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.